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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2012 - L 11 AS 529/12 NZB   

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https://dejure.org/2012,41593
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2012 - L 11 AS 529/12 NZB (https://dejure.org/2012,41593)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.11.2012 - L 11 AS 529/12 NZB (https://dejure.org/2012,41593)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. November 2012 - L 11 AS 529/12 NZB (https://dejure.org/2012,41593)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtzulassungsbeschwerde; Beschwerdewert; Bezifferung bzw. Berechenbarkeit; Unzulässigkeit von Beschwerde und Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 145; SGG § 144; SGG § 143
    Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2012 - L 7 AS 476/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2012 - L 11 AS 529/12
    Insoweit hat bereits der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (L 7 AS 476/10) entschieden, dass die Beteiligten gehalten sind, bereits vor Abschluss der ersten Instanz sachdienliche Anträge zu stellen und substantiiert vorzutragen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2012 - L 11 AS 1185/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2012 - L 11 AS 529/12
    Allein eine (möglicherweise unrichtige) Rechtsmittelbelehrung eröffnet keinen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf (BSG, Beschluss vom 18. Januar 1978 - 1 RA 11/77, SozR 1500 § 146 Nr. 5; Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 - L 11 AS 1185/11 B ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leither, SGG, 10. Auflage 2012, § 66 Rn 12a).
  • BSG, 18.01.1978 - 1 RA 11/77

    Berufung - Zulässigkeit - Witwe - Höhere Hinterbliebenenrente - Wiederheirat

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2012 - L 11 AS 529/12
    Allein eine (möglicherweise unrichtige) Rechtsmittelbelehrung eröffnet keinen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf (BSG, Beschluss vom 18. Januar 1978 - 1 RA 11/77, SozR 1500 § 146 Nr. 5; Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 - L 11 AS 1185/11 B ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leither, SGG, 10. Auflage 2012, § 66 Rn 12a).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2015 - L 9 AS 41/15
    Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgert der Senat in ständiger Rechtsprechung und im Einklang mit weiteren Senaten des LSG Niedersachsen-Bremen, dass sich ein Kläger in den Fällen, in denen eine wertmäßige Bestimmung nicht möglich ist, im Zweifelsfall so behandeln lassen muss, als wäre die Berufung mangels Erreichen des Beschwerdewerts nicht statthaft (vgl Senatsbeschl. v. 8. November 2013 - L 9 AS 1052/13 NZB; Senatsbeschl. v. 25. November 2014 - L 9 AS 816/14 NZB; Beschl. v. 8. September 2011 - L 7 AS 852/10 B; Urt. v. 10. Juli 2012 - L 7 AS 476/10; Beschl. v. 27. November 2012 - L 11 AS 529/12 NZB).

    Der Senat hält die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung daher für statthaft, wenn das Rechtsmittel der Berufung nicht statthaft ist (und diese damit einer Zulassung bedarf; anders der 7. und der 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen [bspw Beschl. v. 27. November 2012 - L 11 AS 529/12 NZB und Beschl. v. 7. November 2013 - L 11 AS 985/13 NZB; Beschl. v. 17. Februar 2015 - L 7 AS 884/14 NZB; Beschl. v. 4. März 2015 - L 7 AS 35/15 NZB], die für die Statthaftigkeit der NZB auf das Nichterreichen eines Beschwerdewerts von mehr als 750 Euro abstellen und dem Beschwerdeführer insoweit die Feststellungslast zuweisen).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2013 - L 11 AS 526/12

    Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes

    Lässt sich eine solche Überschreitung nicht ermitteln, findet eine Berufung nicht statt (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. November 2012 - L 11 AS 529/12 NZB).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2015 - L 9 AS 46/15
    Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgert der Senat in ständiger Rechtsprechung und im Einklang mit weiteren Senaten des LSG Niedersachsen-Bremen, dass sich ein Kläger in den Fällen, in denen eine wertmäßige Bestimmung nicht möglich ist, im Zweifelsfall so behandeln lassen muss, als wäre die Berufung mangels Erreichen des Beschwerdewerts nicht statthaft (vgl Senatsbeschl. v. 8. November 2013 - L 9 AS 1052/13 NZB; Senatsbeschl. v. 25. November 2014 - L 9 AS 816/14 NZB; Beschl. v. 8. September 2011 - L 7 AS 852/10 B; Urt. v. 10. Juli 2012 - L 7 AS 476/10; Beschl. v. 27. November 2012 - L 11 AS 529/12 NZB).

    Der Senat hält die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung daher für statthaft, wenn das Rechtsmittel der Berufung nicht statthaft ist (und diese damit einer Zulassung bedarf; anders der 7. und der 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen [bspw Beschl. v. 27. November 2012 - L 11 AS 529/12 NZB und Beschl. v. 7. November 2013 - L 11 AS 985/13 NZB; Beschl. v. 17. Februar 2015 - L 7 AS 884/14 NZB; Beschl. v. 4. März 2015 - L 7 AS 35/15 NZB], die für die Statthaftigkeit der NZB auf das Nichterreichen eines Beschwerdewerts von mehr als 750 Euro abstellen und dem Beschwerdeführer insoweit die Feststellungslast zuweisen).

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